Keine Abgabennachsicht bei treuwidrigem Verhalten von Dienstnehmern
Der Begriff der „Unbilligkeit der Abgabeneinhebung“ zeigt die „humane Seite“ der Abgabenbestimmungen, welche in zwei Fällen eintreten kann. Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn durch die gesetzlichen Bestimmungen für den Steuerpflichtigen eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Folge eintritt und es zu einer anormalen Steuerbelastung kommt. Die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abgabenschuld nur dann begleichen kann, wenn er z.B. seine Vermögenswerte verschleudert und es daher zu außergewöhnlichen (negativen) wirtschaftlichen Folgen für den Steuerpflichtigen kommt. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung festgestellt, so wird die Abgabenschuld ganz oder zum Teil nachgesehen.
Es ist nur zu verständlich, dass eine genaue Beurteilung hinsichtlich Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu erfolgen hat und es viele – wenn auch für den Steuerpflichtigen bedrohliche – Situationen gibt, in denen diese Ausnahme nicht eintritt. Der UFS (GZ RV/0272-I/09 vom 19.5.2010) hatte dahingehend einen Fall zu beurteilen, in dem durch eine treuwidrige Mitarbeiterin Warenumsätze abgezweigt wurden. Die Belastung für das Unternehmen resultierte aus der Verpflichtung zur Bezahlung von Umsatzsteuer, die nie vereinnahmt wurde und führte folglich zu einer zwangsweisen Verrechnung mit Vorsteuergutschriften. Der UFS hat sich früheren VwGH-Entscheidungen angeschlossen und erkannt, dass ein durch Dienstnehmer zugefügter Vermögensschaden dem allgemeinen Unternehmerwagnis entspricht und daher keine sachliche Unbilligkeit bzgl. der Einhebung der Umsatzsteuer vorliegt. Wenngleich zweifelsohne ein Schaden eingetreten ist, so ist dieser getrennt von dem korrekten Vorgang der Einhebung der Umsatzsteuer zu betrachten. Anstelle der Nachsicht der Abgabenforderung muss sich die Geschädigte bei der veruntreuenden ehemaligen Dienstnehmerin schadlos halten. Überdies konnte durch den UFS keine Gefährdung der Unternehmensexistenz und folglich keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden.
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