Keine Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitig garantierten Trinkgeldern
Besonders in serviceorientierten Branchen wie z.B. im Gastgewerbe stellen Trinkgelder eine bedeutsame finanzielle Komponente für die Beschäftigten dar. Dem Verfassungsgerichtshof entsprechend erfolgt die Zuwendung der Trinkgelder zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich außerhalb desselben. Die Höhe des Trinkgelds hängt typischerweise vom persönlichen Einsatz des Angestellten gegenüber dem Kunden ab. (Ortsübliche) Trinkgelder werden zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gegeben und sind kein Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, weshalb sie auch nicht der Besteuerung unterliegen.
Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein monatlich garantierter Mindestbetrag an Trinkgeld steuerfrei zu behandeln ist. Konkret wurde den Angestellten – sie waren als Spielleiter im Rahmen der Vermietung von Kartenspielertischen tätig – monatlich ein Mindestbetrag an Trinkgeld in Höhe von 500 € garantiert, selbst bei Urlaub oder Krankenstand. Garantierte Einnahmen entsprechen aber gerade nicht den Merkmalen von Trinkgeld und können daher nicht steuerfrei behandelt werden. Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 € pro Monat und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeitnehmer, über die laufend von Dritten erhaltenen Beträge („vermeintliche Trinkgelder“) zu informieren, wird auch das zweite wichtige Kriterium für Trinkgeld – nämlich der Bezug außerhalb des Dienstverhältnisses - nicht erfüllt. Diese garantierten Beträge sind lohnsteuerpflichtig und lösen beim Dienstgeber auch Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus.
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