Keine steuerbegünstigten Prämien für Selbstverständlichkeiten
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen unterliegen einer begünstigten Besteuerung. Eine Diensterfindung muss aus dem Arbeitsgebiet des Dienstgebers stammen, d.h. zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehören bzw. muss ihre Entstehung durch die Tätigkeit im Unternehmen wesentlich begünstigt worden sein (z.B. kommt die Anregung zur Erfindung durch die Tätigkeit im Unternehmen). Solche Prämien und Vergütungen werden im Ausmaß eines (zusätzlichen) Jahressechstels wie Sonderzahlungen („Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld“) behandelt und pauschal einer 6%igen Lohnsteuer unterworfen. Wie ein Verbesserungsvorschlag auszusehen hat bzw. wodurch er sich von einer Selbstverständlichkeit unterscheidet, ist logischerweise nicht im Gesetz definiert und auch von Branche bzw. Tätigkeit abhängig. Um Missbrauch zu verhindern ist allerdings vorgesehen, dass Verbesserungsvorschläge Sonderleistungen sein müssen, welche über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen.
Der VwGH hat dies in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (GZ 2007/15/0181) bekräftigt und ausgeführt, dass bloße Selbstverständlichkeiten nicht schon Verbesserungsvorschläge darstellen. Im Detail ging es um Vorschläge einer Mitarbeiterin aus dem Sekretariatsbereich einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, mit denen die Telefonkosten gesenkt und die interne wie externe Kommunikation verbessert und an den Stand der Technik angepasst werden sollte. Selbst wenn die Umsetzung der Vorschläge zu einer Senkung der Kosten im Betrieb geführt hat und nunmehr ein rationellerer Arbeitablauf in der Kanzlei besteht, so konnte der VwGH trotzdem darin keine belohnungswürdigen steuerbegünstigten Verbesserungsvorschläge erkennen, sondern lediglich Selbstverständlichkeiten.
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