Verordnung zum Vorsteuerabzug bei Pensionspferdehaltung
Umsätze von an sich pauschalierten Landwirtschaftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, unterliegen - sofern die Kleinunternehmergrenze von jährlich 30.000 € (netto) überschritten wird - seit dem 1.1.2014 grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20%. Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind Umsätze aus einer pauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5 fachen Einheitswert einzurechnen. Hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten usw. darf bei Unternehmeridentität (das heißt die gleiche Person führt die Landwirtschaft und die Einstellung der Pferde) kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Regelungen führen in einem ersten Schritt zur Verteuerung der Preise und haben die Forderung nach einem pauschalen Vorsteuerabzug aufkommen lassen.
Eine BMF-Verordnung (BGBl. II 48/2014 vom 10.3.2014) sieht nunmehr auch einen pauschalierten Vorsteuerabzug vor. Rückwirkend ab 1.1.2014 wurde ein Vorsteuerpauschale in Höhe von 24 € pro Pferd und Monat sowie ein Vorsteuerabzug für unbewegliches Anlagevermögen eingeführt. Ist ein Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Anzumerken ist noch, dass die umsatzsteuerlichen Regelungen keine Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung haben. Die Pensionspferdehaltung verbleibt in der Pauschalierung, wenn nur die Fütterung und das Einstellen bzw. das Versorgen der Pferde übernommen wird und die Futtermittel überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammen.
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