Zahlung an die Gläubiger des Sohnes ist keine außergewöhnliche Belastung
Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung müssen kumuliert die Anforderungen an Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situation auseinanderzusetzen, in der ein Vater 25.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, welche er an die Konkursmasse bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröffnete Konkursverfahren mittels Sanierungsplan zu beenden. Er wollte damit die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirtschaftsberatungsunternehmen fortführen.
Unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung ist zu beachten, dass sittliche Gründe (als Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung) vorliegen, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Eine sittliche Verpflichtung ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert ist. Im konkreten Fall verneinte das BFG die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder die damit zusammenhängende Insolvenzgefahr durch Geldmittel abzuwenden.
Die Anforderungen an eine außergewöhnliche Belastung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirtschaftliche Misserfolge in Form einer Reduktion der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Im konkreten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit keine existenzbedrohende Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewährung eines zinslosen Darlehens unterstützen können.
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