Spenden für die Ukraine - steuerliche Abzugsfähigkeit
Die schlimmen Ereignisse in der Ukraine haben in den letzten Wochen eine gewaltige Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für die steuerliche Absetzbarkeit sind jedoch ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich zwischen direkten Spenden von Unternehmern und Spenden an begünstigte Organisationen zu unterscheiden.
Direkte Spenden von Unternehmern
Hilfeleistungen in Geld- oder in Sachwerten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen im In- oder Ausland getätigt werden und für das spendende Unternehmen eine Werbewirksamkeit mit sich bringen. Kriege und Flüchtlingsströme erfüllen das Kriterium des akuten Katastrophenfalls (darüber hinaus sind auch Hilfen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen steuerlich abzugsfähig). An das Vorliegen der Werbewirksamkeit stellt die Finanzverwaltung keine besonders hohen Anforderungen; als Nachweis kommt u.a. eine mediale Berichterstattung darüber, Aussendungen an Kunden oder Hinweise auf die Spende auf der Webseite des Unternehmens in Frage. Eine betragsmäßige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt es nicht. Die Empfänger der Spende müssen direkt von der Katastrophe betroffen sein oder im Zusammenhang mit dieser Hilfe leisten.
Spenden an begünstigte Organisationen
Derartige Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgabe bis zur Höhe von 10 % ihres (Vorjahres-)Gewinns und bei Privatpersonen als Sonderausgabe bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt als begünstigter Zweck beispielsweise die internationale Katastrophenhilfe in Betracht. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Webseite des Finanzministeriums aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp). Die steuerliche Spendenbegünstigung ist nicht mit dem Spendengütesiegel zu verwechseln (das Spendengütesiegel ist eine freiwillige Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und transparenten Verwendung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit). Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist bei dieser Form der Spende nicht erforderlich. Schließlich unterliegen Spenden von Privatpersonen an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung, wodurch sie nach (einmaliger) Bekanntgabe von Vor- sowie Zuname und Geburtsdatum regelmäßig automatisch als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bild: © Adobe Stock - REDPIXEL
© ESW Ebner Schuh Webersdorfer Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
Steuerrecht
Gesetze, Verordnungen und Judikatur
Bundeszentralamt für Steuern Deutschland
Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrichtlinien
UID-Überprüfung Stufe 2
Finanzämter Deutschland
Finanzämter Österreich
Steuerformulare Deutschland
Steuerformulare Österreich
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Sozialversicherung – Amtliche Verlautbarungen
Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Sozialversicherungsinfos
Gebietskrankenkasse – Salzburg
Gebietskrankenkasse – Wien
Wirtschaft und Gewerbe
Land Salzburg – Gewerbeanmeldung
Land Wien – Wirtschaft
Land Wien – Amtshelfer
Kammern und Sonstiges
Wirtschaftskammer
Rechtsdatenbank
Arbeiterkammer – Salzburg
Bundesgesetzblätter, Judikatur
Kammer der Wirtschaftstreuhänder