Beitragszuschlag und Verzugszinsen lt. ASVG
Erfolgte eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet, kann gem. § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen. Er darf aber die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, nicht unterschreiten. Wurden aber im Rahmen des Lohnsummenverfahrens die betreffenden Beiträge zeitgerecht (innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit) überwiesen, fehlt die Grundlage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (VwGH 27.3.1990, 89/08/0050).
Bei verspäteter Zahlung der Beiträge kommt es gem. § 59 ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 6,74% ab 1. Jänner 2007 (2006: 5,93%), wenn nicht ein Beitragszuschlag eingehoben wird. Zu der Zahlungsfrist von 15 Tagen kommt noch eine zusätzliche Respirofrist von 3 Tagen.
Bild: © a_korn - Fotolia
© ESW Ebner Schuh Webersdorfer Steuerberatungs GmbH | Klienten-Info
Steuerrecht
Gesetze, Verordnungen und Judikatur
Bundeszentralamt für Steuern Deutschland
Lohnsteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrichtlinien
UID-Überprüfung Stufe 2
Finanzämter Deutschland
Finanzämter Österreich
Steuerformulare Deutschland
Steuerformulare Österreich
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
Sozialversicherung – Amtliche Verlautbarungen
Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Sozialversicherungsinfos
Gebietskrankenkasse – Salzburg
Gebietskrankenkasse – Wien
Wirtschaft und Gewerbe
Land Salzburg – Gewerbeanmeldung
Land Wien – Wirtschaft
Land Wien – Amtshelfer
Kammern und Sonstiges
Wirtschaftskammer
Rechtsdatenbank
Arbeiterkammer – Salzburg
Bundesgesetzblätter, Judikatur
Kammer der Wirtschaftstreuhänder