Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten gemeinschaftsrechtswidrig
In seiner Entscheidung vom 10.2.2011 (C-436/08 und C-437/08, Rs Haribo und Salinen) hat der EuGH zu mehreren strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten Stellung genommen. Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß weniger als 10% beträgt und daher für Dividendenerträge nicht schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen Körperschaftsteuer besteht. Während Portfoliodividenden aus EU-Mitgliedstaaten (und Norwegen) schon bislang in Österreich steuerfrei gestellt wurden (Befreiungsmethode), unterlagen Portfoliodividenden aus Drittstaaten nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung der vollen Besteuerung.
Der EuGH hat in dieser ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Diese Rechtsauffassung des EuGH ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig gibt der EuGH für die nunmehr erforderliche gesetzliche Anpassung einige Rahmenbedingungen vor. So stellt der EuGH die Gleichwertigkeit von Befreiungsmethode und Anrechungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest. Die Anwendung der Befreiungsmethode, wie sie für Portfoliodividenden aus EU-Staaten bzw. Norwegen vorgesehen ist, ist daher für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nicht zwingend erforderlich.
Die Steuerbefreiung bzw. -anrechnung für Portfoliodividenden aus EWR- oder Drittstaaten an das Erfordernis eines Amtshilfeabkommens zwischen Österreich und dem Quellenstaat zu knüpfen widerspricht grundsätzlich nicht dem EU-Recht. Das Erfordernis eines Abkommens über Vollstreckungshilfe hingegen widerspricht dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Portfoliodividenden in § 10 Abs. 5 KStG vorgesehenen Methodenwechsel („Switch over“) von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle einer nicht vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland sieht der EuGH jedoch als gerechtfertigt an. Die mit der Anrechnungsmethode in der Regel höheren Informationserfordernisse können laut Ansicht des EuGH nicht als übermäßiger Verwaltungsaufwand gewertet werden.
Kommt es zur Anrechnungsmethode, so erachtet der EuGH die Gewährung eines sogenannten Anrechnungsvortrags für ausländische Körperschaftsteuern als geboten. Inländischen Gesellschaften muss daher im Falle der Anwendung der Anrechnungsmethode in einem Verlustjahr der Vortrag der ausländischen Körperschaftsteuer, die bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in EU- oder Drittstaat erhoben wurde, ermöglicht werden. Ohne Anrechnungsvortrag würde es nämlich zu einer Schlechterstellung gegenüber der Befreiungsmethode kommen, da anders als bei der Befreiungsmethode durch die ausländischen Dividendenerträge der inländische Verlustvortrag reduziert wird. Eine Vortragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern wird vom EuGH hingegen nicht für erforderlich erachtet.
Die konkrete Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren!
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