Der VwGH zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im österreichischen Einkommensteuerrecht. Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und rechtlich über sie verfügen kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Dieses Prinzip ist insbesondere für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung relevant, aber auch für die Geltendmachung von Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich, also z.B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder bei Vermietungseinkünften.
Vom Grundprinzip des Zufluss-Abfluss-Prinzips gibt es jedoch einige Ausnahmen wie insbesondere bei folgenden Sachverhalten:
- Verteilung von Vorauszahlungen: Vorauszahlungen müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlungen verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahrs geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind solche, die nicht nur einmal, sondern, mehrmals hintereinander (zumindest dreimal) anfallen. Unter dem Begriff "kurze Zeit" ist laut Einkommensteuerrichtlinien Rz 4631 eine Zeitspanne von bis zu 15 Tagen zu verstehen.
- Bei dem Zeitpunkt des Zuflusses von SVS-Beitragsgutschriften wird angenommen, dass die Verfügungsmacht über die Gutschrift bereits besteht, wenn die Gutschrift am Beitragskonto gebucht wird. Insofern ist die Auszahlung auf das Bankkonto nicht maßgeblich.
- Werden Vorauszahlungen für zu erwartende Nachzahlungen an GSVG-Pflichtbeiträgen geleistet, ist diese Vorauszahlung nur absetzbar, wenn diese sorgfältig geschätzt wurde (siehe EStR Rz 4623).
- Ist der Steuerpflichtige ein Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft und bezieht z.B. Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge von dieser Gesellschaft, gilt als Zuflusszeitpunkt der Fälligkeitstag der Forderungen, außer die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Hierbei kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (siehe Rz 4602 EStR).
Von der Finanzverwaltung wurde bisher die Meinung vertreten, dass Kreditkartenzahlungen erst mit der Abbuchung vom Bankkonto des Zahlers als Ausgabe abgesetzt werden können. Diese Rechtsansicht wurde nun vom VwGH (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025) inhaltlich bestätigt. Ein steuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Reisekosten mit der privaten Kreditkarte in einem Geschäftsjahr bezahlt und diese Kosten in diesem Geschäftsjahr geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe mangels Abflusses nicht an, da der Einzug vom Bankkonto erst im Folgejahr durchgeführt wurde. Der VwGH führte diesbezüglich aus, dass der Verlust der tatsächlichen Verfügungsmacht über den Geldbetrag beim Kreditkarteninhaber erst mit der Abbuchung vom Bankkonto eintritt. Bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs liegt die Abbuchung noch im Dispositionsbereich des Kreditkarteninhabers. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss vor.
Bild: © Adobe Stock - Prathankarnpap
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