Änderungen durch das Einwegpfand

Pfand auf Glasflaschen, Kisten, Fässer oder sonstige Verpackungen hat schon eine lange Tradition in Österreich. Bislang war es in der Umsatzsteuer so, dass das Pfand für solche Mehrweg-Verpackungen das Schicksal der Lieferung des Inhalts teilte. Der Verkauf der Ware und die Überlassung der sog. Warenumschließung stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Käufer bekommt die Ware nur, wenn er neben dem Kaufpreis auch das Pfandgeld für die Mehrwegverpackung bezahlt. Das Entgelt besteht somit aus dem Preis der Ware und dem Pfandgeld und unterliegt der Umsatzsteuer. Wird die Warenumschließung anschließend zurückgegeben, stellt dies eine Entgeltsminderung dar.
Seit dem 1. Jänner 2025 gibt es in Österreich allerdings neben dem bisher bekannten Mehrwegpfand auch das neue sogenannte Einwegpfand in Höhe von 25 Cent für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter. Von der neuen Einwegpfandregelung ausgenommen sind beispielsweise Getränkeverbundkartons (Tetra Pak), Getränkeflaschen aus Glas/Metall mit Verschlüssen aus Kunststoff, Verpackungen für Milch und Milchmixgetränke oder z.B. Sirupe. Das Pfand fällt auch bei Käufen über einen Getränkeautomaten, im Rahmen von Essenszustellungen oder bei Käufen im Onlinehandel an. Grundsätzlich trifft alle Verkaufsstellen, die Einwegpfandverpackungen ausgeben, eine Rücknahmeverpflichtung. An häufig besuchten Orten wie Bahnhöfen, Flughäfen, Einkaufszentren oder Einkaufsstraßen ist es möglich, auch eine gemeinsame Rücknahmestelle in unmittelbarer Nähe einzurichten. Das neue Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben und auch an diese übermittelt. Daher stellt es kein steuerbares Leistungsentgelt dar. Es ist in der Rechnung getrennt vom übrigen Entgelt auszuweisen und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Für Händler und Konsumenten wird es also etwas Zeit brauchen, bis man sich an diese unterschiedliche Behandlung des Pfands gewöhnt hat, nicht zuletzt wird doch beispielsweise das Pfand auf ein Dosenbier anders behandelt als auf ein Flaschenbier.
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