Regelung zur Stiftungseingangssteuer bei Grundstückswidmungen verfassungswidrig

In der KI vom November 2010 haben wir Sie bereits informiert, dass der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Stiftungseingangssteuer bei Grundstückswidmungen eingeleitet hat. Hintergrund dafür war die ungleiche Behandlung für die Bemessungsgrundlage bei Widmung von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen (Bemessungsgrundlage gemeiner Wert) und Grundstücken (Bemessungsgrundlage ist der in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegende dreifache Einheitswert). Mit Erkenntnis vom 2.3.2011 (G 150/10) hat der VfGH nun tatsächlich die Verfassungswidrigkeit dieser Unterscheidung festgestellt und die entsprechende Regelung für Grundstücke nunmehr mit Wirkung 31.12.2011 aufgehoben.
Dadurch kommt ab 1.1.2012 auch für Grundstückswidmungen die allgemeine Regelung zur Anwendung, die als Steuerbemessungsgrundlage den Verkehrswert (entspricht quasi dem gemeinen Wert) der Liegenschaft vorsieht. Ob der Gesetzgeber bis dahin eine verfassungskonforme Neuregelung schafft und wie diese aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar. Jedenfalls sollte bei geplanten Grundstückswidmungen eine vorzeitige Übertragung noch rechtzeitig auf Basis der günstigeren aufgehobenen Rechtslage in Erwägung gezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Einheitswertbewertung ist übrigens auch schon ein weiteres Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet worden. Dabei soll überprüft werden, ob die Regelung zur Eintragungsgebühr ins Grundbuch verfassungskonform ist. Derzeit wird nämlich bei einem Kauf die 1%ige Eintragungsgebühr vom Kaufpreis (und damit in der Regel von einem Verkehrswert) bemessen, während im Falle unentgeltlicher Übertragungen der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildet. Auch diese Ungleichbehandlung könnte letztlich als verfassungswidrig eingestuft werden.
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