Neue Meldepflicht von Begünstigten von Privatstiftungen

Wie bereits berichtet (KI 02/11) sind ab 1. April 2011 Stiftungsvorstände dazu verpflichtet, die Begünstigten von Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch nachzumelden. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflichten drohen Geldstrafen bis zu 20.000 € je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten.
Erfreulicherweise ist es möglich diese Meldung über FinanzOnline zu erledigen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Begünstigten elektronisch zu übermitteln. Dem vom BMF veröffentlichten Handbuch zur Durchführung der Online-Meldung folgend sollen auch Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Begünstigtenstellung zu melden sein, nicht aber etwa Zeitpunkt und Höhe der Zuwendung.
Außerdem haben das BMF und das BMJ (Bundesministerium für Justiz) in einer Mitteilung klargestellt, dass Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen in Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.
Bild: © Ewa Walicka -Fotolia
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